ecocycle Leistungen

Gewerbeabfallverordnung

Getrenntsammelquote

Als Abfallerzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen sind Sie nach der Gewerbeabfallverordnung dazu verpflichtet, bestimmte Abfallfraktionen bereits am Entstehungsort, also im Betrieb, separat zu erfassen. Bau- und Abbruchabfälle müssen direkt auf der Baustelle getrennt und sortenrein gesammelt werden. Zusammen mit der Gewerbeabfallverordnung wird die sogenannte Getrenntsammlungsquote neu eingeführt. Sie gibt an, wie viel Masseprozent der im Betrieb anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle direkt vor Ort im Betrieb getrennt gehalten werden. Für Unternehmen, die eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent nachweisen, entfällt die nachgelagerte Sortierpflicht für verbleibende gemischte Fraktionen. An den Nachweis der entsprechenden Getrenntsammlungsquote sind jedoch genaue Vorgaben geknüpft. Die Belegführung muss durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft und bestätigt sein und den zuständigen Behörden bis zum 31. März des Folgejahres auf deren Verlangen vorliegen.

Fremdkontrolle

Betreiber von Vorbehandlungsanlagen müssen sicherstellen, dass ihre Anlage bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt und die geforderten Sortier- und Recyclingquoten erreicht. Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, Annahme und Ausgang ständig zu kontrollieren. In einem Betriebstagebuch sind alle Aktionen zu dokumentieren. Zur Bestätigung der Einhaltung dieser Pflichten fordert die Verordnung, dass innerhalb der ersten zwei Monate jedes Jahres Fremdkontrollen durch eine unabhängige Stelle durchgeführt werden. Die Dokumentation und die Ergebnisse der Fremdkontrolle müssen an die zuständige Behörde übermittelt werden. Wir sind eine entsprechend registrierte unabhängige Stelle.

Beratung

Mit der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), welche am 01.08.2017 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die abfallwirtschaftliche Hierarchie im Bereich der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle eindeutiger verankert. Ziel ist es, die gemischten Gewerbeabfälle zu reduzieren. Diese wurden bislang direkt oder mit minimaler Sortierung thermisch verwertet. Nun gilt eine eindeutige Pflicht zur getrennten Erfassung und Beförderung von bestimmten Abfallarten, die im Anschluss möglichst hochwertig verwertet werden müssen.

Im Gegensatz zur Vergangenheit hat der Abfallerzeuger nun eine Dokumentationspflicht und wird damit für die Behörden kontrollierbar. Wir unterstützen Sie bei der Dokumentation und stellen bei Erreichung einer mindestens 90%igen Getrennterfassungsquote eine Pflichtbescheinigung gem. § 4 Abs. 5 GewAbfV aus. Sofern Sie diese Zielvorgabe nicht erreichen, analysieren wir die Gründe und Möglichkeiten einer Verbesserung. Sollte dies dennoch nicht erreichbar sein, besteht die Möglichkeit einer weiteren Sachverständigenbescheinigung in Bezug auf Ausnahmetatbestände. Dabei müssen unbestimmte Rechtsbegriffe der GewAbfV ausgelegt und mit Bezug auf Ihren Einzelfall beurteilt werden. Dadurch reduzieren sich rechtliche Unsicherheiten bei Ihnen als Abfallerzeuger und es wird die Verantwortung auf uns als öffentlich bestellte Sachverständige verlagert.

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Dirk Stolze

Geschäftsführer

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